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1.)        Einbindung der Rechtstexte

 

  1.    AGB

 

Im Online-Shop wären die AGB an üblicher Stelle, bspw. in der Fußzeile, zu verlinken.

 

  1.    Widerrufsbelehrung

Im Online-Shop wäre die Widerrufsbelehrung an üblicher Stelle, bspw. in der Fußzeile, zu verlinken.

 

Der Widerrufsbelehrung ist ein Muster-Widerrufsformular beizufügen, das die Verbraucher zur Ausübung des Widerrufs nutzen können. Zur Bereitstellung dieses Muster-Widerrufsformulars gibt es verschiedene Möglichkeiten: Die einfachste Variante besteht darin, das Muster-Widerrufs-Formular einfach unterhalb der Widerrufsbelehrung darzustellen; diese Variante ist in der beigefügten Datei umgesetzt. 

                                                                                                                                                        

Bei der Darstellung der Widerrufsbelehrung sollte der KOMPLETTE Inhalt der beigefügten Datei „Widerrufsbelehrung“ übernommen werden, bestehend aus folgenden Textabschnitten:

 

  1. dem Vorspanntext „Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht“
  2. dem nachfolgenden durch einen Trennstrick abgegrenzten Textabschnitt mit der eigentlichen Widerrufsbelehrung; die Trennstriche oberhalb und unterhalb dieser eigentlichen Widerrufsbelehrung dienen deren – gesetzlich geforderter – Hervorhebung aus dem umgebenden Text
  3. dem Text unterhalb der durch Trennstriche abgegrenzten Widerrufsbelehrung – hier werden bestimmte, in Ihrem Falle im Einzelfall möglicherweise einschlägige Ausnahmen vom Widerrufsrecht dargestellt
  4. das – ebenfalls durch Trennstriche ober- und unterhalb hervorgehobene – Muster-Widerrufsformular am Ende der Datei

 


2.)         Leitfaden für den Online-Verkauf

 

Im beigefügten Leitfaden für Online-Shops erhalten Sie Informationen über die rechtlichen Vorgaben für den Online-Verkauf, bspw. bzgl. Preisangaben und Versandkosten. 

 


3.)         Übermittlung des Vertragsinhalts per E-Mail  

 

AGB, Widerrufsbelehrung und die Informationen gemäß Ziffern 3. und 4. des beigefügten Leitfadens, müssen Verbrauchern außerdem innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder – bei Dienstleistungen – bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, per E-Mail bereitgestellt werden (sogenannte „Vertragsbestätigung“). Dies kann beispielsweise mit der Auftragsbestätigungs-E-Mail geschehen. Eine bloße Verlinkung der Rechtstexte in der E-Mail reicht insoweit nicht aus, die AGB wären also in der E-Mail darzustellen oder der E-Mail als Anhang beizufügen. 

 

 

4.)         Impressum

Außerdem müssten Sie ggf. im Impressum noch die Bildquellennachweise für auf der Website eingebundene Bilder unterbringen, sofern Sie diese Hinweise nicht jeweils direkt am Bild anbringen. Bei Einbindung von Bildquellennachweisen im Impressum – statt direkt am Bild – muss allerdings eindeutig angegeben werden, um welches Bild an welcher Stelle auf der Website es sich handelt, damit der Bildquellennachweis dem betreffenden Bild eindeutig zugeordnet werden kann. 


5.)        Cookies

Zu Cookies informiere ich mit gesonderter E-Mail.


6.)        Grundpreise

Da Sie auch mit Waren handeln, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden,, verweise ich besonders auf die Vorgaben zur Angabe von Grundpreisen, s. hierzu Ziffer 3.2. des Leitfadens.


7.)        Chemikalien

Besonderheiten zum Verkauf mit Chemikalien finden Sie – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – bspw. unter folgendem Link:

https://www.haendlerbund.de/de/ratgeber/branchen/3846-handel-mit-chemischen-stoffen-und-gemischen

Cookies:

Cookie-Einwilligung muss aktiv erteilt werden

 

Der EuGH hat vor einiger Zeit (Urteil vom 1.10.2019 – C-673/17) entschieden, dass Cookies, die zur Nutzung einer Webseite nicht unbedingt erforderlich sind, also insbesondere Cookies, die zu Tracking- und Werbezwecken eingesetzt werden, nur gesetzt werden dürfen, wenn die Nutzer ausdrücklich und informiert eingewilligt haben. Außerdem stellte der EuGH klar, dass vorangekreuzte Einwilligungsfelder unzulässig sind. Mit Urteil vom 28. Mai 2020 (I ZR 7/16) hat auch der BGH, der dem EuGH diese Frage zur Entscheidung vorgelegt hatte, entsprechend entschieden.

 

Dies gelte unabhängig davon, ob es sich bei den im Gerät des Nutzers gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt oder nicht.

 

Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, müssen Websitebetreiber für technisch nicht notwendige Cookies eine aktive Einwilligung der Nutzer einholen.

Einwilligungserfordernis betrifft technisch notwendige Cookies nicht

Ausgenommen vom Einwilligungserfordernis sind technisch notwendige Cookies, also solche Cookies, die für die Bereitstellung eines Dienstes, der vom Nutzer ausdrücklich gewünscht wurde, unbedingt erforderlich sind. Dazu zählen bspw. Warenkorb- und Session-Cookies bei Online-Shops. 

Ist der Einsatz von Tracking- und Werbetools bei Einwilligungserfordernis noch sinnvoll?

Die meisten Tracking-, Webanalyse-, Remarketing- und Retargeting-Tools, die Cookies setzen, verlieren an Relevanz und Qualität, wenn ihre Verwendung auf der Einwilligung der Nutzer basiert. Denn es ist davon auszugehen, dass nur wenige Nutzer ihre Einwilligung erteilen werden. Infolgedessen könnten Messungen des Nutzerverhaltens unrepräsentativ und dadurch womöglich unbrauchbar werden.

Daher stellt sich für viele Tracking- und Werbetools, die auf nicht notwendigen Cookies basieren, die Frage, ob ihr Einsatz auf Basis einer Einwilligung überhaupt noch Sinn macht.

Hinzu kommt, dass man zur Umsetzung der Cookie-Einwilligung ein Cookie-Tool benötigen wird, solche Cookie-Tools aber nicht ohne weiteres Zutun funktionieren, sondern entsprechende Konfigurationen vorgenommen werden müssen, die teilweise einigen technischen Sachverstand erfordern.

Ggf. Auswahl und Einrichtung eines Cookie-Tools

 

Entscheidet man sich dennoch für den – erstmaligen oder fortgesetzten – Einsatz von Diensten, insbesondere Tracking- und Werbetools – die nicht notwendige Cookies nutzen, so stellt sich die Frage der Auswahl eines geeigneten Cookie-Tools.

 

Zu beachten ist, dass das Einwilligungserfordernis nur dann erfüllt ist, wenn das Cookie-Tool so konfiguriert ist bzw. wird, dass es das Setzen von Cookies auch tatsächlich erst dann zulässt, nachdem der Nutzer seine ausdrückliche Einwilligung erteilt hat.

Anforderungen an die Cookie-Einwilligung

 

Zu den Anforderungen an das Cookie-Tool bzw. an die Cookie-Einwilligung, wie sie mit dem Cookie-Tool und der Datenschutzerklärung  umgesetzt wird, ist in Anlage ein Vermerk beigefügt.

Es sollte dabei darauf geachtet werden, dass der Link zur Datenschutzerklärung und zum Impressum (wie auch zu den AGB, zu einer Widerrufsbelehrung oder sonstigen Rechtstexten) nicht vom Cookie-Banner verdeckt wird. 

Fazit

 

Zunächst wäre zu entscheiden, ob es bei Implementierung einer aktiven Einwilligung für die eigenen Zwecke noch sinnvoll erscheint, Dienste mit nicht notwendigen Cookies, also insbesondere Tracking-, Webanalyse-, Retargeting- und Remarketing-Dienste, einzurichten bzw. beizubehalten. Wenn ja, dann wäre ein geeignetes Cookie-Tool auszuwählen und einzurichten. Bei Auswahl, Einrichtung und Einbindung des Cookie-Tools wäre sicherzustellen, dass die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung eingehalten werden.